Internetanbieter wechseln: Kündigungsfrist, Ablauf und deine Rechte nach dem TKG
Von Ali Alawihee · Aktualisiert am 5. November 2026
Seit Dezember 2021 gelten für Internet- und Telefonverträge neue Regeln im Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach der Mindestlaufzeit kommst du leichter aus dem Vertrag, und beim Wechsel darf der Anschluss nur kurz ausfallen. Hier liest du, welche Fristen gelten, wie der Wechsel abläuft und was bei Umzug oder zu langsamem Internet gilt.
Internetvertrag kündigen: Mindestlaufzeit und Frist
Ein Internetvertrag darf am Anfang höchstens 24 Monate laufen (§ 56 TKG). Verlängert er sich danach automatisch, kannst du jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, ohne Zusatzkosten. Vor der Verlängerung muss dich der Anbieter per E-Mail, Brief oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger darauf hinweisen. Dein Vertragsende steht in der Vertragszusammenfassung oder auf der Rechnung.
Kündigen kannst du per Brief oder E-Mail. Kann man den Vertrag auf der Website des Anbieters abschließen, muss es dort seit Juli 2022 auch einen Kündigungsbutton geben (§ 312k BGB). Der Anbieter muss dir die Kündigung sofort elektronisch bestätigen. Fehlt der Button, darfst du jederzeit ohne Frist kündigen.
So läuft der Wechsel ohne lange Unterbrechung
Den Wechsel leitet der neue Anbieter (§ 59 TKG). Am einfachsten kündigt er auch deinen alten Vertrag, dann stimmen sich beide Anbieter über Termin und Rufnummer ab. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, etwa drei Monate vor Vertragsende zu starten.
Der alte Anbieter darf erst abschalten, wenn die Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen, und muss dich notfalls auch nach Vertragsende weiter versorgen. Insgesamt darf dein Internet höchstens einen Arbeitstag ausfallen. Dauert es länger, bekommst du für jeden weiteren Arbeitstag 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem, was höher ist. Das gilt nicht, wenn du die Verzögerung selbst verursacht hast.
Rufnummer mitnehmen
Deine Festnetznummer nimmst du kostenlos mit. Beantragen kannst du das bis zu einem Monat nach Vertragsende. Die Nummer muss am vereinbarten Tag umgeschaltet werden, spätestens am folgenden Arbeitstag. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Rufnummer müssen bei beiden Anbietern genau übereinstimmen, sonst kann die Mitnahme scheitern.
Festnetznummern gehören zu einem Ortsnetz. Ziehst du in einen Ort mit anderer Vorwahl, kannst du deine Nummer deshalb in der Regel nicht behalten.
Diese Angaben solltest du bereithalten
Die meisten Daten stehen auf deiner letzten Rechnung. Trag sie genau so ein, wie sie beim alten Anbieter hinterlegt sind. Hast du dort eine E-Mail-Adresse, muss er dir nach Vertragsende noch eine angemessene Zeit kostenlos Zugang und eine Weiterleitung ermöglichen (§ 56 Abs. 5 TKG).
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Anschlussinhabers
- Bisheriger Anbieter und Kundennummer
- Vertragsende oder nächster Kündigungstermin
- Alle Rufnummern, die du mitnehmen möchtest
- Genaue Anschlussadresse, im Mehrfamilienhaus auch Etage oder Lage der Wohnung
DSL, Kabel oder Glasfaser: Was gibt es an deiner Adresse?
Welche Anschlussart möglich ist, hängt vom Ausbau an deiner genauen Adresse ab. DSL läuft über die Telefonleitung, das Tempo hängt stark von der Entfernung zum Verteiler ab. Kabelinternet nutzt den Fernsehkabelanschluss, die Kapazität teilen sich mehrere Haushalte. Glasfaser bis ins Haus oder in die Wohnung ermöglicht hohe Geschwindigkeiten. Für einen neuen Hausanschluss muss meist der Eigentümer zustimmen.
Einen ersten Überblick gibt der Breitbandatlas der Bundesnetzagentur, verbindlich ist aber erst die Prüfung für deine Adresse. Im Produktinformationsblatt stehen drei Werte: maximale, normalerweise verfügbare und minimale Geschwindigkeit.
Du darfst einen eigenen Router nutzen (Routerfreiheit, § 73 TKG). Die nötigen Zugangsdaten muss dir der Anbieter kostenlos in Textform geben.
Umzug: Vertrag mitnehmen oder kündigen
Ziehst du um, muss dein Anbieter die Leistung am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen und mit gleicher Laufzeit weiter erbringen, wenn er sie dort anbietet (§ 60 TKG). Für den Umzug darf er höchstens so viel verlangen wie für einen Neuanschluss. Melde den Umzug früh.
Bietet er die Leistung an der neuen Adresse nicht an, kannst du mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann zum Auszug oder später wirken. Schick sie deshalb mindestens einen Monat vor dem Auszug ab.
Internet zu langsam: Minderung oder Kündigung
Weicht die Geschwindigkeit erheblich, dauerhaft oder regelmäßig vom Vertrag ab, darfst du das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Die Minderung richtet sich nach dem Verhältnis der Abweichung, einen festen Betrag nennt das Gesetz nicht. Deine Rechte machst du mit dem Messprotokoll direkt beim Anbieter geltend. Vor einer Kündigung musst du ihm in der Regel Gelegenheit geben, das Problem zu beheben.
Erheblich ist die Abweichung zum Beispiel, wenn an zwei von drei Messtagen nicht wenigstens einmal 90 Prozent der Maximalgeschwindigkeit erreicht werden. Weitere Kriterien betreffen die normalerweise verfügbare und die minimale Geschwindigkeit.
Den Nachweis führst du mit der Desktop-App der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (Stand: November 2026):
- Computer per LAN-Kabel direkt am Router, WLAN während der Messung aus
- 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen, je zehn an drei Kalendertagen
- Zwischen den Messtagen mindestens ein Tag Pause
- Mindestens 5 Minuten zwischen zwei Messungen, zwischen der 5. und 6. Messung eines Tages mindestens 3 Stunden
- Messprotokoll speichern und dem Anbieter vorlegen